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Artikel 13 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 13

(1) Das Archiv eines Konsulates ist unverletzlich; die Behörden des Gebietes dürfen unter keinem Vorwand zu diesem Archiv gehörende Schriftstücke oder Gegenstände untersuchen oder zurückhalten.

(2) Ein solches Archiv ist von Schriftstücken oder Gegenständen getrennt zu halten, die sich auf nichtamtliche Angelegenheiten eines Konsuls oder Konsulatsangestellten beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006390

alte Dokumentnummer

N1196413713R

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