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§ 14 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 14

(1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.

(2) Urschriften von Verfügungen und Senatsentscheidungen sind vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission oder vom Senatsvorsitzenden eigenhändig zu unterschreiben.

(3) An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann bei Ausfertigungen die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.

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