§ 2.
(1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:
- a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme den österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht worden sind, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;
- b) für Ansprüche aus den am 1. Juli 1953 und noch am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen Obligationen der vom bulgarischen Staat ausgegebenen oder garantierten äußeren Anleihen, wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Obligationen nicht offenbar mit dem Ablauf des 31. Dezember 1940 Verjährung nach damaligem bulgarischem Recht eingetreten ist.
(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Abs. 1 sind:
- a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
- b) Ansprüche aus Obligationen der nicht unter Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;
- c) andere als die in der Liste I des Vertrages genannten Guthaben bei bulgarischen Geldinstituten;
- d) die weder zu einem Betrieb noch als Zubehör zu einer Liegenschaft gehörigen Mobilien.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 2. Mai 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
Schlagworte
Verstaatlichungsmaßnahme, Nationalisierung, Konfiskation, Wertpapier
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006300
alte Dokumentnummer
N1196410899Q
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