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§ 7 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 7.

(1) Zur Entscheidung der gemäß § 6 eingebrachten Anträge wird beim Bundesministerium für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“‑ im folgenden Kommission genannt ‑ errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bzw. dessen Stellvertreter (siehe § 20 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter der Kommission.

(3) Die Kommission entscheidet durch Senate, die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages als Beisitzer bestehen.

(4) Der Vorsitzende der Kommission hat zu Vorsitzenden der Senate (Abs. 3) solche Richter zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis haben.

(5) Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen durch den Fonds mitgewirkt haben. Sie haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Kommission folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Schlagworte

Handelskammer, Parität, Sozialpartner

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006276

alte Dokumentnummer

N1196311277S

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