ARTIKEL 5
Um den Richtern volle Redefreiheit und volle Unabhänigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.
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