§ 8
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)