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§ 13 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

ABSCHNITT V.

Verfahren.

§ 13

Ansprüche auf Entschädigung (§§ 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde.