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Artikel VI. Zweite B-VGN 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

Artikel VI.

Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10000362

Dokumentnummer

NOR12006110

alte Dokumentnummer

N1196210471S