TEIL II
Vertreter
ARTIKEL 8
1. Jeder Vertreter eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates in einem Organ der Assoziation genießt während seiner Anwesenheit im Gebiet eines anderen dieser Staaten für die Ausübung seiner Funktionen:
- a) die gleiche Immunität gegen seine Verhaftung oder Anhaltung und gegen Beschlagnahme seines persönlichen Gepäcks sowie die gleiche Unverletzlichkeit für sämtliche Schriftstücke und Dokumente, wie sie einem diplomatischen Vertreter nach Völkerrecht gewährt werden;
- b) das Recht, Codes zu verwenden sowie Dokumente oder Schriftstücke durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck zu empfangen oder abzusenden;
- c) Befreiung für sich selbst und seinen Ehegatten von Einwanderungsbeschränkungen, Ausländerregistrierung und Verpflichtung zum nationalen Dienst;
- d) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen sowie hinsichtlich seines persönlichen Gepäcks, die einem Vertreter einer ausländischen Regierung auf vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.
2. Jeder dieser Vertreter genießt außerdem hinsichtlich der von ihm in Ausübung seiner offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen die gleiche Befreiung von jeglicher Jurisdiktion, die einem diplomatischen Vertreter nach Völkerrecht gewährt wird. Diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Vertreter zu sein.
3. Wo die Veranlagung irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, wird jener Zeitraum, während dessen sich ein Vertreter in Ausübung seiner Funktionen im Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates aufhält, zum Zwecke der steuerlichen Veranlagung nicht als Aufenthaltszeit gerechnet.
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