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ARTIKEL 6 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 6

Die Assoziation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:

  1. a) von allen direkten Steuern; die Assoziation kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind;
  2. b) von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der Assoziation für ihren amtlichen Gebrauch.

    Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, außer unter mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen;

  1. c) von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

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