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ARTIKEL 19 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 19

Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

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