vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 12 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

TEIL III

Angestellte der Assoziation und Sachverständige in Erfüllung eines Auftrages

ARTIKEL 12

Der Rat der Assoziation bestimmt die Kategorien von Angestellten, auf die Artikel 13 Anwendung findet, und setzt alle dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten von seinem Beschluß in Kenntnis. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Angestellten sind periodisch allen diesen Staaten bekanntzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)