ARTIKEL 5
Dieses Protokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:
- a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
- b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
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