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§ 2 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 2.

(1) Hat eine physische Person, auf die § 1 nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 16. Juli 1958 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, so kann die Bundesregierung Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt.

(2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR12005881

alte Dokumentnummer

N1195817472S

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