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Artikel IX Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1958

Artikel IX

Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Schlagworte

UdSSR, Mandatsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

10000317

Dokumentnummer

NOR12005848

alte Dokumentnummer

N1195813230R

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