Artikel VI
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.
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