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§ 1 Grenzänderungsgesetz Niederösterreich – Oberösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 1.

Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich verläuft künftighin nach dem großen Bogen des Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280 von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst in westöstlicher Richtung, und zwar entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2, übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter entlang der nordöstlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung der Waldparzellen Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle Nr. 106 sowie der Grundparzellen Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1 entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle Nr. 287/2. Nach Überquerung des Mühlbaches verläuft die Grenzlinie entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195 und nach Überschreitung der Straßenparzelle Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich an den Ramingbach stößt. In der Mitte des Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr wieder flußaufwärts.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Gesetzesnummer

10000313

Dokumentnummer

NOR40097043

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