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§ 3 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1958

§ 3.

(1) Auf die Verwertung von Aktien findet § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (§ 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.

(2) Aktien, die im Eigentum von deutschen physischen Personen gestanden sind, sind bei dem in Abs. 1 genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.

(3) Sollte die Verwertung der Aktien nicht durch Verkauf an der Börse erfolgen, so ist als ihr Wert mindestens der letzte, innerhalb von drei Monaten vor der Verwertung feststellbare Börsenkurs anzunehmen. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist der Verkehrswert nach Einholung einer Äußerung der Wiener Börsekammer durch das Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.

(4) Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung des Abs. 3 entsprechender Preis nicht zu erzielen, so ist § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000310

Dokumentnummer

NOR12005819

alte Dokumentnummer

N11958125820

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