Abschnitt V.
Verfahren.
§ 13.
(1) Ansprüche auf Entschädigung (§§ 5 und 9) erlöschen, wenn sie nicht bis 31. Dezember 1960 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, verlorene oder zerstörte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.
(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 1, insoweit die Anmeldung sich auf Gegenstände des Hausrates oder von zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände bezieht, für deren Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz (§§ 5 und 9) gegeben ist.
(3) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 müssen bei sonstigem Ausschluß bis 31. Dezember 1960 bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, verlorene oder zerstörte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat, eingebracht werden.
(4) Für die Anmeldung (das Ansuchen) sind die amtlich aufzulegenden Formblätter zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005717
alte Dokumentnummer
N1195811301S
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