ARTIKEL VII
Artikel 7
Laissez-passer der Vereinten Nationen
Abschnitt 24.
Die Organisation der Vereinten Nationen kann Laissez-passer an ihre Beamten ausgeben. Die Mitgliedstaaten anerkennen und nehmen diese Laissez-passer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abschnittes 25 als gültige Reisedokumente an.
Abschnitt 25.
Ansuchen um Visa (wo solche notwendig sind) von Inhabern dieser Laissez-passer werden, wenn sie von einer Bestätigung begleitet sind, daß diese Beamten im Auftrag der Organisation reisen, so schnell als möglich behandelt. Außerdem werden solchen Personen Erleichterungen für schnelles Reisen gewährt.
Abschnitt 26.
Ähnliche Erleichterungen wie jene im Abschnitt 25 werden den Sachverständigen und anderen Personen gewährt, die, obwohl sie selbst nicht Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, eine Bestätigung haben, daß sie im Auftrag der Organisation reisen.
Abschnitt 27.
Dem Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretären und den Abteilungsleitern, welche im Auftrag der Organisation mit einem von ihr ausgegebenen Laissez-passer reisen, werden die gleichen Erleichterungen wie den diplomatischen Gesandten gewährt.
Abschnitt 28.
Die Bestimmungen dieses Artikels können auf Beamte mit einem entsprechenden Rang, die Spezialorganisationen angehören, angewendet werden, wenn die im Sinne des Artikels 63 der Satzung erwähnten Abkommen, betreffend die Beziehungen zwischen diesen Spezialorganisationen und der Organisation, eine diesbezügliche Bestimmung enthalten.
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