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Artikel 38. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 38.

Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Länder unter sieben sinken, so würde die Französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005612

alte Dokumentnummer

N1195714900R

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