Artikel 38.
Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Länder unter sieben sinken, so würde die Französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005612
alte Dokumentnummer
N1195714900R
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