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§ 39 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 39.

(1) Der Widerspruch (§ 33 Abs. 2) ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Rückstellungskommission erster Instanz schriftlich in mindestens dreifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat den angefochtenen Beschluß zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, und die Beweismittel anzuführen und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zu enthalten.

(2) Über den Widerspruch und über den Ersatz der Kosten des Widerspruchsverfahrens verhandelt und entscheidet die Rückstellungskommission im Rückstellungsverfahren abgesondert.

(3) Die Rückstellungskommission hat einem rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit der Widerspruchswerber nachweist, daß die im Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind oder sonst auf Grund eines im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden.

(4) Wird der Abtretungsbeschluß oder der Beschluß auf Fortsetzung unter Teilnahme der Finanzprokuratur aufgehoben, so ist das Verfahren von der Rückstellungskommission ohne Beiziehung der Republik Österreich nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005536

alte Dokumentnummer

N1195617449S

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