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§ 36 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1957

§ 36.

(1) Der Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (§ 2) vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen, insoweit sich die Exekution gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen, sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß § 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, dann ist die Exekution auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen zulässig.

(2) Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs- und Rückgabeerkentnisse erster oder zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (§ 2) zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, innerhalb eines Monates von dem Tage an gerechnet, an dem ihr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist mit einem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. Sie ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach § 33 Abs. 2 der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung urkundlich zustimmt oder die Beschwerde unterlassen hat, findet Abs. 1 Anwendung.

(3) § 32 Abs. 2 findet Anwendung.

Schlagworte

Rechtsmittel, Rückgabeerkenntnisse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005533

alte Dokumentnummer

N1195617446S

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