Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen.
§ 20.
(1) Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen, wie insbesondere Bestand-, Dienst- sowie Bezugs- und Lieferungsverträge, die in der Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte für die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte eingegangen, abgeändert oder verlängert wurden, können unbeschadet sonstiger Auflösungsgründe ohne Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen einer Arbeitsordnung, jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine durch Kündigung aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages unter den geänderten Verhältnissen für das Unternehmen oder den Betrieb und bei sonstigen Vermögenswerten für den Bestandgeber nicht zumutbar ist oder wenn der Vertrag nach dem 1. Jänner 1955 eingegangen oder abgeändert oder nach diesem Zeitpunkt schriftlich festgehalten wurde. Besteht keine gesetzliche Kündigungsfrist, so ist eine Frist von wenigstens sechs Wochen einzuhalten.
(2) Eine Kündigung im Sinne des Abs. 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen werden.
(3) Bei Dienstverhältnissen kann die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung gemäß Abs. 1 nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem sie dem Dienstnehmer zugegangen ist, weder durch Klage noch durch Einrede geltend gemacht werden. Diese Frist endet jedoch keinesfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist.
(4) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die Kündigung oder Auflösung eines Schuldverhältnisses auf dauernde Leistungen zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen wurde. Eine in diesem Zeitraum dem Vertragspartner gegenüber abgegebene Erklärung über die Unwirksamkeit des Vertrages gilt als Erklärung der Auflösung. In diesen Fällen beginnt die im Abs. 3 genannte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
(5) Arbeitsordnungen, die für die im § 18 genannten Unternehmungen oder Betriebe in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zu ihrer Übergabe an die Republik Österreich erlassen wurden, gelten mit dem Tag der Übergabe des Betriebes an die Republik Österreich als erloschen. Das gleiche gilt für Abänderungen und Ergänzungen, die in dem genannten Zeitraum vorgenommen wurden. Die durch erloschene Arbeitsordnungen oder durch erloschene Abänderungen oder Ergänzungen außer Kraft gesetzten Bestimmungen vorher bestandener Arbeitsordnungen treten wieder in Wirksamkeit. Auf Grund einer erloschenen Arbeitsordnung vom Dienstgeber erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen für Arbeitsordnungen getroffenen Bestimmungen sind auch auf Dienst- und Betriebsordnungen anzuwenden.
(7) Ansprüche auf Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente) können nur auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005517
alte Dokumentnummer
N1195617430S
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