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Artikel 2 Übereinkommen betreffend die Sklaverei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1954

ARTIKEL II

Artikel 2

  1. 1. Das vorliegende Protokoll steht zur Unterzeichnung oder Annahme durch jeden Vertragspartner des Übereinkommens offen, welchem der Generalsekretär zu diesem Behufe eine Kopie des Protokolls zugemittelt hat.
  2. 2. Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch
  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme;
  2. b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Annahme, gefolgt durch Annahme;
  3. c) Annahme.
  1. 3. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde

    beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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