ARTIKEL II
Artikel 2
- 1. Das vorliegende Protokoll steht zur Unterzeichnung oder Annahme durch jeden Vertragspartner des Übereinkommens offen, welchem der Generalsekretär zu diesem Behufe eine Kopie des Protokolls zugemittelt hat.
- 2. Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme;
- b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Annahme, gefolgt durch Annahme;
- c) Annahme.
- 3. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
