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Artikel 9 Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 9

BESCHLÜSSE DER KONFERENZ

a) Die auf der Konferenz gefaßten Beschlüsse werden in den Ländern, die sie angenommen haben, durchgeführt. Zu diesem Zweck ergreifen die interessierten Verkehrsminister, jeder für sich und im Rahmen seiner nationalen Kompetenz, alle entsprechenden Maßnahmen oder schlagen diese vor.

b) Wenn der Abschluß eines allgemeinen oder besonderen internationalen Abkommens notwendig erscheint, verlangt jeder interessierte Verkehrsminister von seiner Regierung, daß ihm oder einer oder mehreren zu diesem Zweck besonders bestimmten Personen Vollmacht zum Abschluß dieses internationalen Abkommens erteilt werde. Jedes auf diese Art zwischen einer gewissen Zahl von Mitgliedsregierungen abgeschlossene internationale Abkommen steht den anderen Mitgliedsregierungen zum Beitritt offen.

c) In gewissen Einzelfällen kann die Konferenz oder eine engere Gruppe, unbeschadet der Bestimmungen der obigen Absätze a) und b), durch einhellige Abstimmung ihre Beschlüsse einer internationalen Organisation, die mit Entscheidungsgewalt ausgestattet ist, übermitteln und sie ersuchen, diesen Beschluß als eigene Entscheidung zu übernehmen.

d) Jede Regierung, die Mitglied der Konferenz ist, nicht einer internationalen Organisation angehört, die eine Entscheidung entsprechend den Bestimmungen des obigen Absatzes c) getroffen hat, kann der Konferenz ihre Absicht bekanntgeben, so zu handeln, als ob sie durch diese Entscheidung gebunden wäre.

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