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Artikel 11 Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 11

BEZIEHUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

a) Die Konferenz kann Beziehungen zu den internationalen, übernationalen, zwischenstaatlichen und nicht-staatlichen Organisationen, die an den Fragen des europäischen Inlandtransportwesens interessiert sind, herstellen.

b) Wenn die Konferenz mit bestimmten technischen Fragen befaßt wird, die eine besondere Untersuchung erfordern können, überträgt der Rat oder der Ausschuß - soweit ihm dies jeweils möglich ist - und in der ihm am zweckmäßigsten scheinenden Art und Weise die Aufgabe, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, einer internationalen, zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen kompetenten Organisation, die sich mit Fragen des europäischen Inlandtransportwesens befaßt. Auf diese Untersuchungen gestützt, unterbreitet der Ausschuß seine Beschlüsse dem Rat zur Genehmigung.

  1. c) (1) Es wird anerkannt, daß die Konferenz größtes Interesse hat, die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit über Fragen des europäischen Inlandtransportwesens, die von allgemein wirtschaftlichem Interesse sind, sowie auch andere in obigem Absatz a) erwähnte Organisationen über die Transportprobleme zu Rate zu ziehen, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Diese Beratung beruht in jedem Falle, wo dies möglich ist, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
  2. (2) Wenn die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit der Ansicht ist, daß eine durch die gegenwärtige Konferenz untersuchte Frage von allgemein wirtschaftlichem Interesse ist, kann sie mit Einstimmigkeit verlangen, konsultiert zu werden, wobei vorausgesetzt wird, daß auch die Konferenz unter den gleichen Bedingungen verlangen kann, über die in ihre eigene Kompetenz fallenden Probleme von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit konsultiert zu werden.

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