Artikel 1
1. Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
2. Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10000278
Dokumentnummer
NOR12005466
alte Dokumentnummer
N11956125620
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