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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.1956

Artikel 1

1. Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.

2. Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10000278

Dokumentnummer

NOR12005466

alte Dokumentnummer

N11956125620

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