Artikel 66.
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat übt jene Funktionen aus, die bei Durchführung der Empfehlungen der Generalversammlung in seine Zuständigkeit fallen.
2. Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung auf Ersuchen von Mitgliedern der Vereinten Nationen und auf Ersuchen der Spezialorganisationen Dienste leisten.
3. Er übt jene weiteren Funktionen aus, die in anderen Bestimmungen der vorliegenden Satzung angeführt oder ihm von der Generalversammlung übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005418
alte Dokumentnummer
N1195611601T
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