Artikel 105.
1. Die Organisation genießt im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
2. Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Beamte der Organisation genießen gleichermaßen die Privilegien und Immunitäten, die erforderlich sind, um ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben.
3. Die Generalversammlung kann Empfehlungen über die Regelung von Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels erstatten oder kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen Abkommen für diesen Zweck vorschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005457
alte Dokumentnummer
N1195611640T
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