vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 34 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 34

Die Beratende Versammlung kann auf Vorschlag des Ministerkomitees oder des Präsidenten der Versammlung nach einem zwischen ihnen erzielten diesbezüglichen Einvernehmen, das sich auch auf den Zeitpunkt und den Ort bezieht, zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)