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ARTIKEL 29 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 29

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 30 bedürfen alle Entschließungen der Beratenden Versammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Entschließungen, die zum Gegenstand haben:

  1. (i) Empfehlungen an das Ministerkomitee;
  2. (ii) Vorschläge an das Komitee über die auf die Tagesordnung der Versammlung zu setzenden Fragen;
  3. (iii) die Bildung der Komitees oder Ausschüsse;
  4. (iv) die Festsetzung des Eröffnungstages der Sitzungsperioden;
  5. (v) die Bestimmung der erforderlichen Mehrheit für die Annahme der Entschließungen, die nicht unter die vorstehenden Ziffern (i) bis (iv) fallen oder in Zweifelsfällen die Bestimmung der angemessenen Mehrheitsregel.

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