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ARTIKEL 25 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1970

ARTIKEL 25

(a) Die Beratende Versammlung besteht aus Vertretern aller Mitglieder, die von deren Parlamenten aus ihrer Mitte gewählt oder aus den Mitgliedern dieser Parlamente nach einem von diesen bestimmten Verfahren bezeichnet werden, jedoch unter dem Vorbehalt, daß die Regierung eines jeden Mitglieds ergänzende Ernennungen vornehmen kann, wenn das Parlament nicht tagt und das in diesem Falle zu befolgende Verfahren nicht bestimmt hat. Jeder Vertreter muß Staatsangehöriger des von ihm vertretenen Mitgliedes sein. Er darf nicht gleichzeitig dem Ministerkomitee angehören.

Das Mandat der so bestellten Vertreter wird mit der Eröffnung der auf ihre Bestellung folgenden ordentlichen Sitzungsperiode wirksam; es erlischt mit der Eröffnung der folgenden oder einer späteren ordentlichen Sitzungsperiode; das Recht der Mitgliedstaaten, nach neuen Parlamentswahlen neue Bestellungen vorzunehmen, wird hiedurch nicht berührt.

Wenn ein Mitglied einen durch Tod oder Zurücklegung freigewordenen Sitz neu besetzt oder darangeht, im Hinblick auf das Ergebnis von Parlamentswahlen neue Bestellungen vorzunehmen, so beginnt das Mandat der neuen Vertreter mit dem ersten auf die Ernennung folgenden Zusammentreten der Versammlung.

(b) Kein Vertreter kann im Laufe einer Sitzungsperiode der Versammlung ohne deren Zustimmung seines Mandats enthoben werden.

(c) Jeder Vertreter kann einen Ersatzmann haben, der im Falle der Abwesenheit des Vertreters berechtigt ist, an seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (a) finden auch auf die Bezeichnung der Ersatzleute Anwendung.

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