ARTIKEL 18
Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere
- (i) die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl;
- (ii) den Modus für die Bestellung des Vorsitzenden und die Dauer seines Mandats;
- (iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für die Einreichung der Entschließungsanträge;
- (iv) die Art und Weise der Mitteilung der Bestellung von Beauftragten gemäß Artikel 14.
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