vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 69. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Änderungen.

Artikel 69.

Änderungen des vorliegenden Statuts sind in dem gleichen Verfahren durchzuführen, das für Änderungen der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, welche die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates allenfalls anordnen wird, um die Teilnahme von Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die das vorliegende Statut angenommen haben, aber nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.

Schlagworte

Novelle

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005310

alte Dokumentnummer

N1195610517P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte