Artikel 32.
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten ein Jahresgehalt.
2. Der Präsident erhält eine besondere jährliche Zulage.
3. Der Vizepräsident erhält eine besondere Zulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt.
4. Die gemäß Artikel 31 bezeichneten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofes sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihr Amt ausüben.
5. Diese Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie können während der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden.
6. Das Gehalt des Gerichtsschreibers wird auf Vorschlag des Gerichtshofes von der Generalversammlung festgesetzt.
7. Ein von der Generalversammlung erlassenes Reglement setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber eine Pension ausgezahlt wird, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber Reisekosten vergütet werden.
8. Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von allen Abgaben befreit.
Schlagworte
Gehalt, Rente, Steuer
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005273
alte Dokumentnummer
N1195610480P
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