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Artikel 31 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Teil VIII

Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 31

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Artikel 31.

 

Bestimmungen betreffend die Donau

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.

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