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Artikel 21 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Teil IV

Aus dem Krieg herrührende Ansprüche

Artikel 21

​

Artikel 21.

 

Reparationen

Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 ergeben.

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