§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem es kundgemacht wurde, in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Gesetzesnummer
10000257
Dokumentnummer
NOR40097037
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