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§ 6 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

Rechtsstellung der öffentlichen Verwalter.

§ 6.

(1) Die öffentlichen Verwalter üben alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus und vertreten das Unternehmen nach außen. Sind mehrere Personen zu öffentlichen Verwaltern desselben Unternehmens bestellt, so ist die Art der Vertretungsbefugnis im Bestellungsbescheid zu regeln.

(2) Die öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.

(3) Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1). Dieses kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber erlassen.(BGBl. Nr. 24/1950.)

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004673

alte Dokumentnummer

N11953124110