§ 21.
Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben.
(BGBl. Nr. 24/1950.)
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004687
alte Dokumentnummer
N11953124260
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