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§ 19 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1954

Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.

§ 19.

(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.

(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.

Schlagworte

Eigentumsverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR40252918

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