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§ 17 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 17.

Die öffentlichen Verwalter sind von Amts wegen abzuberufen und durch andere zu ersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fachliche oder moralische Eignung zur Weiterführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzen oder sonstige Gründe die Abberufung geboten erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004683

alte Dokumentnummer

N11953124220