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§ 14 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

Bestellung und Abberufung.

§ 14.

Die öffentlichen Verwalter werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitgeber und der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitnehmer bestellt. Für die Stellungnahme der Berufsvertretungen ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) seine Verfügung treffen kann.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004680

alte Dokumentnummer

N11953124190