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§ 17 VersammlungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 17.

Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.

Schlagworte

Gefahr im Verzug, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR12004665

alte Dokumentnummer

N11953124010

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