§ 17.
Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.
Schlagworte
Gefahr im Verzug, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12004665
alte Dokumentnummer
N11953124010
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