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§ 2 Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1953

§ 2

Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung.

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