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§ 93 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 93

Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

  1. 1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148i Abs. 1 B-VG);
  2. 2. zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln (Art. 148i Abs. 2 B-VG).