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§ 79 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 79

(1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen.

(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.