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§ 75 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 75

(1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.

(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, dass dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.

(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.