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§ 56k VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt

§ 56k

In den Verfahren gemäß den §§ 56c bis 56j sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auch dem Präsidenten des Nationalrates zuzustellen.